1. Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs der Großeltern muss in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden.(Rn.66)
2. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – XII ZB 350/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 13 UF 186/15).(Rn.68)
3. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies das Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17).(Rn.68)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 2 UF 47/21 –, juris