Als Kanzlei mit dem Schwerpunkt Familienrecht sind wir ganz besonders auf Mandate im Familienrecht spezialisiert. Bei einer Trennung ergeben sich Fragen, die sich – auch wegen der oft vorhandenen emotionalen Betroffenheit der Beteiligten – nicht ohne Beistand lösen lassen.
Unser Dienstleistungsspektrum beinhaltet die Beratung und die Vertretung durch einen auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt in allen Bereichen des Familienrechts. Dies schließt die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ein.
Ob Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht – im Familienrecht kommt es auf einen Rechtsanwalt an, der Ihre Interessen mit Einfühlungsvermögen, Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick vertritt.
Dies betrifft sowohl "innerdeutsche" Ehen als auch Ehen mit Auslandsbezug.
Gerade in den hochemotionalen Kindschaftssachen können beide Fachanwältinnen aufgrund ihrer Zertifizierung als Verfahrensbeistände auf besondere Kenntnisse zurückgreifen.
Im Zusammenhang mit familienrechtlichen Fragen beraten wir auch gerne im Hinblick auf Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Generell kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehe zerrüttet ist. Zerrüttet ist die Ehe dann, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt voneinander leben, ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Das Einhalten des Trennungsjahres ist somit wesentliche Voraussetzung, um ein Scheidungsverfahren zu beginnen.
Mit dem Tag der Trennung bekunden Sie gegenüber Ihrem Partner, dass Sie an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr festhalten wollen. Womöglich ist der Trennungswunsch aber auch nur durch einen vorübergehenden Konflikt mit Ihrem Partner bedingt, welcher mit einer Eheberatung überwunden werden kann. Der Gesetzgeber möchte den Ehegatten mit dem Einhalten des Trennungsjahres die Gelegenheit geben, an der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder festzuhalten.
Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag der Trennung der Ehegatten. Die Trennung kann entweder vollzogen werden, indem ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, oder es beginnt, wenn die Ehegatten eine Trennung „von Tisch und Bett“ vollziehen.
Um eine Trennung von Tisch und Bett anzunehmen, werden vom BGH folgende Kriterien gefordert:
- keine gemeinsamen Mahlzeiten
- getrennte Schlafbereiche
- keine Intimitäten
- jeder versorgt sich eigenständig
- jeder wäscht seine Wäsche allein
Die Trennung von Ihrem Ehegatten ist mit vielen Fragen verbunden. Das Hauptaugenmerk sollte hier zunächst bei den gemeinsamen Kindern liegen. Besprochen werden muss, bei welchem Ehegatten die Kinder leben sollen und ob sich im Interesse der Kinder ein Sorgerechtsverfahren (meist Aufenthaltsbestimmungsrecht) vermeiden lässt. Geklärt werden muss auch, wie ein Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit den Kindern geregelt werden soll (Residenzmodell), oder ob ein Wechselmodell infrage kommt. Generell sollte der Umgang des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil kindgerecht sein.
Darüber hinaus sollten Sie mit der Trennung die Themen Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt besprechen. Bei dem Thema Unterhalt ist wichtig, dass Sie keine Zeit verlieren und ihren Ehegatten unterhaltsrechtlich in Verzug setzen. Auch ohne Kinder sollten Sie schnellstmöglich über das Thema Trennungsunterhalt sprechen. Darüber hinaus werden bei einer Trennung Fragen zu der gemeinsamen Ehewohnung, der Handhabe gemeinsamer Konten und gemeinsamer Verbindlichkeiten bestehen. Auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter.
Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann ein Scheidungsantrag von einem Ehegatten bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Mit der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Wie viel Zeit das Scheidungsverfahren nach dem Stellen des Scheidungsantrages in Anspruch nimmt, hängt immer davon ab, welches Gericht für Sie zuständig ist, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, ob andere Folgesachen einer gerichtlichen Klärung unterzogen werden sollen und ob ein Verfahrensbeteiligter das Verfahren verzögert.
Sofern Sie eine einvernehmliche Scheidung wünschen, kann das Scheidungsverfahren mit einem Anwalt betrieben werden. Eine Scheidung – ohne das Mandat an einen Rechtsanwalt zu geben – ist in Deutschland nicht möglich. Die Antragstellung der Scheidung muss in jedem Fall von einem Anwalt übernommen werden. Das Gesetz regelt, dass derjenige, der der Scheidung nur zustimmt, nicht anwaltlich vertreten sein muss. Dies ist auch sinnvoll und spart Geld, da so lediglich für den antragstellenden Ehegatte Anwaltskosten für die anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren entstehen. Die Parteien können untereinander vereinbaren, dass sich die Partei, die sich nicht anwaltlich vertreten lässt, zur Hälfte an den Anwaltskosten beteiligt.
Sofern die Kindeseltern bei der Geburt ihrer Kinder verheiratet waren, üben sie das gemeinsame Sorgerecht automatisch aus. Sollte dies nicht der Fall sein, führen drei Wege zum gemeinsamen Sorgerecht:
- die Kindeseltern heiraten
- die Kindeseltern geben gemeinsame Sorgeerklärungen ab
- das Familiengericht überträgt das gemeinsame Sorgerecht
Grundsätzlich unterteilt sich das Sorgerecht in Vermögenssorge und Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB).
Die Vermögenssorge betrifft das Vermögen des Kindes. Sollten Sie zum Beispiel seit der Geburt Ihres Kindes ein Konto auf dem Namen des Kindes führen, betreffen alle Entscheidungen hinsichtlich dieses Kontos die Vermögenssorge des Kindes. Kein Elternteil darf somit ohne die Zustimmung des anderen Elternteils Vermögensverschiebungen (Überweisungen, Sparplanänderungen etc.) vornehmen.
Die Personensorge unterteilt sich wiederum in:
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Recht über die Entscheidung in schulischen Angelegenheiten
- Recht über die Entscheidung in medizinische Angelegenheiten sowie
- Recht über die Entscheidung in behördliche Angelegenheiten
Sofern das gemeinsame Sorgerecht besteht und Sie mit Ihren Kindern einen Umzug planen, sollten Sie den anderen Elternteil um eine schriftliche Zustimmung zum Umzug des Kindes (Aufenthaltsbestimmungsrecht) sowie zur einwohnermelderechtlichen Änderung des Wohnsitzes des Kindes (Recht über die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten) bitten. Sofern Sie Ihr Kind in einer Kita oder Schule anmelden wollen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils ebenfalls erforderlich.
Sofern Ihr Kind einen erheblichen medizinischen Heileingriff benötigt, ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern erforderlich.
Nicht vom Sorgerecht betroffen sind die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Diese können von jedem Elternteil entschieden werden, in dessen Obhut sich das Kind gerade befindet (z.B. Arztbesuch bei Erkältung (→ gewöhnliche medizinische Untersuchungen), Umgang mit Freunden der Kinder, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeit, Fernsehkonsum…).
Auch nach einer Scheidung wird es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern bleiben. Nur wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern zu Bereichen des Sorgerechts der Vermögens- und Personensorge gibt, kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils des Sorgerechts gerichtlich beantragen.
An einem gerichtlichen Kindschaftsverfahren (Sorgerechts- oder Umgangsverfahren) wird auch immer das Jugendamt und in der Regel ein Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) beteiligt sein. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sollen Gespräche mit den Eltern und den Kindern haben, ggfls. die Wohnung der Eltern sowie die Kinderzimmer in Augenschein nehmen und dem Gericht eine Stellungnahme übermitteln. Es ist somit wichtig zu wissen, wie Sie sich gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt verhalten sollen.
Ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren wird anhand folgender Kriterien entschieden:
- Kontinuität
- Bindung
- Bindungstoleranz
- Erziehungsfähigkeit und Erziehungseignung
- Der Wille des Kindes
In einem Sorgerechtsverfahre gewichtet das Gericht die einzelnen Kriterien nach eigenem Ermessen, wobei der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter des Kindes entscheidender wird.
Das Wohl des Kindes steht immer im Vordergrund.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB). Sofern der andere Elternteil nicht der Übertragung der gemeinsamen Sorge zustimmt, kann nur das Familiengericht über die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden. Das Gesetz sieht hierbei eine Erleichterung für den beantragenden Elternteil vor, da der nicht zustimmende Elternteil gegenüber dem Gericht darlegen muss, weshalb die gemeinsame Sorge nicht dem Kindewohl entspricht. Dennoch zeigt die Praxis, dass die Gerichte ein gemeinsames Sorgerecht nicht aussprechen, wenn die Kindeseltern sehr zerstritten sind und sich über die Belange des Kindes nicht verständigen können.