will sich ein Mann am gesprungenen Latte-macchiato-Glas verletzt haben, der Kaffeeschaum habe die scharfe Kante versteckt. Schmerzensgeld bekommt er aber nicht, so das Landgericht Frankenthal.
Gegen die Bäckerei geklagt hatte ein Mann, der eine ihrer Filialen im Rhein-Pfalz-Kreis besucht hatte. Dort habe er sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-macchiato-Glas das Zungenbändchen verletzt. Er behauptete vor Gericht, dass das Glas war scharfkantig gewesen sei und hätte deshalb von der Mitarbeiterin der Bäckerei nicht herausgegeben werden dürfen. Er selbst habe die Kante nicht erkennen können, weil diese durch den Milchschaum verdeckt worden sei.
Mitarbeiter in Cafés können und müssen nicht jedes Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen überprüfen. Es genügt vielmehr eine Sichtkontrolle auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, woraufhin der klagende Mann in diesem Fall seine Berufung zurückgenommen hat (Beschl. v. 15.05.2026, Az. 2 S 97/25).
Seine auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Schon das Amtsgericht (AG) Speyer hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung beim LG Frankenthal brachte nun kein anderes Ergebnis.
Quelle: LG zu scharfem Latte-macchiato-Glas: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60258
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