5.6.2024 - Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 20.2.2024 – 18 UF 221/23
Der Kindeswille kann nicht aus dem Vortrag eines Beteiligten abgeleitet werden, sondern ist im Rahmen der Amtsermittlung unter Ausschöpfung der nach Lage des Einzelfalls gebotenen Erkenntnismittel, insbesondere durch persönliche Anhörung des Kindes und Bestellung eines Verfahrensbeistands, zu ermitteln.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 18 UF 221/23 –, juris