Ausschluss des Umgangsrechts bei Miterleben häuslicher Gewalt

Leitsatz

1. Das Miterleben häuslicher Gewalt kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, welche nach einem Ausschluss des Umgangs für längere Zeit verlangt.

2. Die fehlende Befristung eines Umgangsausschlusses kann auf Grund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem solchen geboten sein (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917).

3. Auch in den Fällen des Umgangsausschlusses kann eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben sein.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 1 UF 242/21 –, juris

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