Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf

Leitsatz

  1. Der Besitz eines Gebrauchtfahrzeugs allein begründet nicht den für den Gutglaubenserwerb erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen.(Rn.28)
  2. Eine Gutgläubigkeit kann auch bestehen, wenn der Veräußerer die Papiere nicht aushändigt, sondern zurückbehält. Gibt es einen Grund für das Zurückbehalten der Papiere, reicht es aus, wenn zumindest die Papiere vorgezeigt werden, sich also offensichtlich nicht bei der Bank o.ä. befinden. Ein Zurückbehaltungsgrund besteht, wenn anzunehmen ist, dass im internationalen Kfz-Handel üblicherweise die Papiere zurückbehalten werden bis zum Erhalt der sog. Gelangensbestätigung.(Rn.38)

BGH, Urt. v. 23.09.2022, Az. V ZR 148/21

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