7,5 Gramm: Nach dem 1. Strafsenat folgen inzwischen noch vier weitere Strafsenate des BGH den strengen Anträgen der Bundesanwaltschaft zum Cannabiswirkstoff THC. Trotz Teillegalisierung.
Auch nach der Teillegalisierung von Cannabis ist das kommerzielle Handeltreiben immer noch strafbar. Wenn es eine "nicht geringe Menge" betrifft, drohen gem. § 34 Abs 3 Nr. 4 Konsum-Cannabisgesetz erhöhte Strafen ab drei Monaten Gefängnis. Was eine "nicht geringe Menge" ist, sagt das Gesetz aber nicht, Die Klärung ist also - wie schon beim Betäubungsmittelgesetz - Aufgabe der Rechtsprechung.
Schon 1984 hat der Bundesgerichtshof die "nicht geringe Menge" des Cannabis-Wirkstoffs THC auf 7,5 Gramm festgelegt. Für eine berauschende Wirkung seien 15 mg THC erforderlich; wenn dies mit 500 Konsumeinheiten multipliziert wird, ergeben sich 7,5 Gramm. Daran hielt der BGH über die Jahrzehnte fest.
In der Gesetzesbegründung zum Cannabis-Konsumgesetz (BT-DrS 20/8704) wurde aber ein neuer Wind versprochen. Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge werde von der Rechtsprechung "aufgrund der geänderten Risikobewertung" zu entwickeln sein, heißt es dort. Und direkt im Anschluss folgt eine vermeintlich deutliche Formulierung: "Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit."
Umso erstaunter waren viele, als der 1. Strafsenat (Beschl. vom 18. April 2024, Az. 106/24) erstmals nach der Teillegalisierung die "nicht geringe Menge" THC definierte. Wie zuvor lag sie bei 7,5 Gramm, sie blieb also völlig unverändert.
(Quelle: Legal Tribune Online, 21.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54818/ )