Elternunterhalt: Vermögensauskunft ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro

Das Angehörigen-Entlastungsgesetzt regelt seit 2020, dass Kinder zur Finanzierung der Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden können, wenn das Einkommen des Kindes ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich widerlegbar vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Sozialhilfeträger haben lediglich einen gestuften Auskunftsanspruch gegenüber erwachsenen Kindern von pflegebedürftigen Eltern. Der Anspruch beschränkt sich zunächst auf das Einkommen des Kindes. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen als 100.000 Euro vorliegen, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Das entschied das BSG (Urt. v. 21.11.2024, Az. B 8 SO 5/23 R).
Erst wenn feststeht, dass ein Kind einen Verdienst von 100 000 Euro überschreitet, darf der Sozialhilfeträger in einer zweiten Stufe auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.

Quelle: Legal Tribune Online, 29.12.2024, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sieben-wichtige-bsg-urteile-entscheidungen-2024-wegeunfall-impfschaden/4
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