Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme bei beidseitiger Fahrbahnverengung

Leitsatz

Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.

BGH, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 47/21 –

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