Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht der Eltern bei Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern

Großeltern müssen für Unterhaltszahlungen an ihre Enkel aufkommen, wenn es deren Vater bzw. Mutter finanziell nicht kann. Dies entschied der BGH. Allerdings habe der Staat keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben.

Leitsatz

1. Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.(Rn.16)

2. Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden sind.(Rn.34)

BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 123/21 –, BGHZ 231, 350-365

© 2024 Welter & Roth
chevron-down