Während einer Kreuzfahrt soll einer von drei Männern in ein Glas uriniert haben, der Reiseveranstalter warf die Gruppe von Bord. Das durfte er aber gar nicht, so das LG Düsseldorf. Die Kündigung des Reisevertrags sei unwirksam gewesen.
Ein Reisender durfte nicht ohne vorherige Abmahnung von einer Kreuzfahrt ausgeschlossen werden, weil möglicherweise er oder ein befreundeter Mitreisender auf dem Schiff in ein Glas gepinkelt haben. Das Landgericht (LG) Düsseldorf sprach dem klagenden Urlauber daher unter anderem Ersatz der geminderten Reisekosten in Höhe von rund 4.000 Euro nach §§ 651i Abs. 3 Nr, 6, 346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu (Urt. v. 13.09.2024, Az. 22 O 131/23).
Quelle: LG verneint Kündigungsrecht des Reiseveranstalters: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57254 (abgerufen am: 06.08.2025 )