1. Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind.(Rn.17)
2. Die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eine den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht. Mit dieser den Eltern auferlegten Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.(Rn.20)
3. Die Verweigerung von Umgang mit dem Kind stellt einen maßgeblichen, für das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern auferlegten Erziehungspflicht dar.(Rn.22)
4. Einem Elternteil ist es auch gegen seinen ausdrücklichen Willen zumutbar, zum persönlichen Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.(Rn.26)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 UF 156/20 –, juris