Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern

Orientierungssatz

1. Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs der Großeltern muss in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden.(Rn.66)  

2. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – XII ZB 350/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 13 UF 186/15).(Rn.68)

3. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies das Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17).(Rn.68)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 2 UF 47/21 –, juris

© 2024 Welter & Roth
chevron-down