2.4.2024 - Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 18.1.2024 – 9 UF 744/23
1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen.
2. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.
3. Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 9 UF 744/23 –, juris