Die Beziehung geht in die Brüche, doch was wird aus dem Auto? Das OLG Nürnberg musste entscheiden.
Ein von seiner Frau getrenntlebender Mann muss an sie ein Audi A5 Cabriolet herausgeben, das er ihr zur Hochzeit geschenkt hatte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden (Endbeschl. v. 14.04.2026, Az. 11 UF 940/25).
Der Mann hatte seiner Frau anlässlich der Trauung die in Geschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht. Außerdem erhielt die Frau bei Abholung des Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel und wurde in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen.
Der Streit um das Auto eskalierte, nachdem die Frau dieses in der Werkstatt gebracht hatte. Denn der Mann holte es von dort offenbar eigenmächtig mit seinem Zweitschlüssel ab und entzog der Frau so die weitere Nutzung des Fahrzeugs.
Aus Sicht des Mannes hat seine Ex-Frau keinen Herausgabeanspruch, denn er habe ihr anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Nach der Trennung habe sie jedoch keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.
Mit dieser Argumentation konnte der Mann das Gericht indes nicht überzeugen. Die Frau habe als Eigentümerin gemäß § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, stellt das OLG fest.
Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ergebe sich die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Da der Mann das Cabrio ursprünglich zur gemeinsamen Nutzung angeschafft habe, sei dieses als Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361a BGB zu qualifizieren. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings das Mitbenutzungsrecht des Mannes entfallen, sodass er nun nach Trennung das Fahrzeug an die Frau herauszugeben habe.
Quelle: OLG Nürnberg: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59888
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