2.2.2024 - Entscheidungen Leitsätze
Amtsgericht Marburg, Beschluss v. 3.11.2023 – 74 F 809/23 WH
Eine Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nach § 1361a BGB findet auch im Hinblick auf Haustiere statt. Bei der Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute analog § 1361 a BGB ist oberstes Entscheidungsprinzip das Tierwohl, wobei wichtigstes Kriterium die Frage der Hauptbezugsperson des Hundes ist, gefolgt von der Frage, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und schließlich der Frage, wer das artgerechtere Umfeld bieten kann.
Der Herausgabeanspruch nach § 1361a I S. 1 BGB erfasst auch die dem Haustier zuzuordnenden Gegenstände.
Quelle: AG Marburg, Beschluss vom 3. November 2023 – 74 F 809/23 WH –, juris