Großeltern müssen für Unterhaltszahlungen an ihre Enkel aufkommen, wenn es deren Vater bzw. Mutter finanziell nicht kann. Dies entschied der BGH. Allerdings habe der Staat keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben.

Leitsatz

1. Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.(Rn.16)

2. Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden sind.(Rn.34)

BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 123/21 –, BGHZ 231, 350-365

Orientierungssatz

1. Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs der Großeltern muss in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden.(Rn.66)  

2. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – XII ZB 350/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 13 UF 186/15).(Rn.68)

3. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies das Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17).(Rn.68)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 2 UF 47/21 –, juris

Leitsatz

1. Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind.(Rn.17)

2. Die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eine den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht. Mit dieser den Eltern auferlegten Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.(Rn.20)

3. Die Verweigerung von Umgang mit dem Kind stellt einen maßgeblichen, für das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern auferlegten Erziehungspflicht dar.(Rn.22)

4. Einem Elternteil ist es auch gegen seinen ausdrücklichen Willen zumutbar, zum persönlichen Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.(Rn.26)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 UF 156/20 –, juris

© 2026 Welter & Roth
chevron-down