will sich ein Mann am gesprungenen Latte-macchiato-Glas verletzt haben, der Kaffeeschaum habe die scharfe Kante versteckt. Schmerzensgeld bekommt er aber nicht, so das Landgericht Frankenthal.

Gegen die Bäckerei geklagt hatte ein Mann, der eine ihrer Filialen im Rhein-Pfalz-Kreis besucht hatte. Dort habe er sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-macchiato-Glas das Zungenbändchen verletzt. Er behauptete vor Gericht, dass das Glas war scharfkantig gewesen sei und hätte deshalb von der Mitarbeiterin der Bäckerei nicht herausgegeben werden dürfen. Er selbst habe die Kante nicht erkennen können, weil diese durch den Milchschaum verdeckt worden sei.

Mitarbeiter in Cafés können und müssen nicht jedes Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen überprüfen. Es genügt vielmehr eine Sichtkontrolle auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, woraufhin der klagende Mann in diesem Fall seine Berufung zurückgenommen hat (Beschl. v. 15.05.2026, Az. 2 S 97/25).

Seine auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Schon das Amtsgericht (AG) Speyer hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung beim LG Frankenthal brachte nun kein anderes Ergebnis.

Quelle: LG zu scharfem Latte-macchiato-Glas: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60258

– das beurteilt das AG München als "grob verkehrswidrig". Beim Zusammenstoß mit einem Auto tritt dessen Betriebsgefahr deshalb vollständig zurück.

Zu zweit auf einem E-Scooter gegen die Fahrtrichtung auf dem Radweg unterwegs, der Fahrer zudem alkoholisiert: Wer so in einen Unfall mit einem Taxi gerät, haftet ohne Mitverschuldensanteil des Autofahrers. So jedenfalls beurteilt das Amtsgericht (AG) München den Fall (Urt. v. 16.03.2026, Az. 331 C 25435/24). 

Der Fahrer eines Taxiunternehmens aus München wollte rechts abbiegen, der Scooter-Fahrer mit Sozius die Straße aus entgegengesetzter Fahrrichtung kommend überqueren. Auto und Scooter stießen zusammen, der Sachschaden belief sich auf 1.573,88 Euro. Zudem musste ein Sachverständigengutachten für 439 Euro eingeholt werden. Das Taxiunternehmen klagte auf Übernahme der Kosten gegen den Haftpflichtversicherer des Scooter-Fahrers und gegen den Fahrer selbst.

Das AG München gab dem Unternehmen umfassend recht. Es stellte ein "grob verkehrswidriges, schuldhaftes Fahrverhalten" des Scooter-Fahrers fest, hinter dem die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktrete.

Gegen das Urteil wurde Berufung zum Landgericht München I eingelegt (Az.: 17 S 3740/26). 

Quelle: AG München sieht alleinige Haftung bei Unfall mit Taxi: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60418

Leitsatz

  1. Der Besitz eines Gebrauchtfahrzeugs allein begründet nicht den für den Gutglaubenserwerb erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen.(Rn.28)
  2. Eine Gutgläubigkeit kann auch bestehen, wenn der Veräußerer die Papiere nicht aushändigt, sondern zurückbehält. Gibt es einen Grund für das Zurückbehalten der Papiere, reicht es aus, wenn zumindest die Papiere vorgezeigt werden, sich also offensichtlich nicht bei der Bank o.ä. befinden. Ein Zurückbehaltungsgrund besteht, wenn anzunehmen ist, dass im internationalen Kfz-Handel üblicherweise die Papiere zurückbehalten werden bis zum Erhalt der sog. Gelangensbestätigung.(Rn.38)

BGH, Urt. v. 23.09.2022, Az. V ZR 148/21

Leitsatz

  1. Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.(Rn.18)
  2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.(Rn.30)
  3. Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt.(Rn.33)
  4. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.(Rn.42)

BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21 –, juris

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