Die Frau gebärt ein Kind, der Gentest belegt zu 99,9 Prozent die Vaterschaft des Mannes. Doch der will die Vaterschaft nicht anerkennen, mit einem gewagten Argument. Nur weil ein Paar sich über eine Dating-Plattform kennengelernt hat, leiten sich nicht zwingend Zweifel an einer Vaterschaft ab. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main festgestellt: Ein "nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr" reiche nicht aus, eine bewiesene Vaterschaft infrage zu stellen (Beschl. v. 01.02.2024, Az.: 1 UF 75/22).
Das OLG wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde eines Vaters zurück. Der Mann wollte einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts nicht akzeptieren, das – auf Bitte der Mutter hin – seine Vaterschaft gemäß § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt hatte.
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB
Das Gericht holte ein Abstammungsgutachten ein, das "die Übereinstimmung sämtlicher untersuchter genetischer Merkmale von Mutter, Kind und dem Vater" belegte. Auch die Beweisaufnahme ergab wenig Zweifel an der Darstellung der Frau, schließlich hatte das Gutachten bereits eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 99,99 Prozent errechnet.
Die Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft sei deshalb so hoch, "dass sich daraus für den Senat ein Grad an Gewissheit ergibt, der Zweifeln an der Vaterschaft Schweigen gebietet", teilt das OLG Frankfurt mit. Die Zweifel des Mannes seien unbegründet: Allein aus der Tatsache, dass sich das Paar über ein Internetportal kennengelernt habe, könne man nicht schließen, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt habe. Auch vermochte er keine Angaben zu machen, die entsprechende Hinweise darauf geben würden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle: OLG Frankfurt zu Vaterschaftsanfechtung: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54290 (abgerufen am: 06.08.2025 )