Leitsatz
VG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2022 – 8 L 1907/22.F –
Leitsatz
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20 –,
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